14 / 36 Verfahren PVG 2003 36 Formgültiger Rekurs. Rekursankündigung. – Fehlen in einer Eingabe zwei von drei notwendigen Elementen, ist sie als blosse unzulässige Rekursankündigung zu betrachten (E. 1). – Die Einreichung einer korrekten Rekursschrift ist nur innerhalb der Rekursfrist zulässig; die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erweist sich deshalb ebenfalls als unzulässig (E. 2).