Erwägungen: 1. Vorgängig einer materiellen Beurteilung der sich stellenden Fragen ist der von der Rekursgegnerin 2 gestellte Nichteintretensantrag zu prüfen. Entscheide über die Bewilligung von Mobilfunkanlagen sind letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar. Entsprechend ist im vorliegenden kantonalen Verfahren die Rekurslegitimation im gleichen Umfang zu gewähren wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103 OG. Zum Rekurs ist mithin berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat.