{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-35_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097657d0e1361ce21b253ace676943bf1d8589370fed249a46235992031637644fbdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097657d0e1361ce21b253ace676943bf1d8589370fed249a46235992031637644fbdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_35", "Checksum": "896c82b517c1fe52215e9c62c18cb92f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:09", "Checksum": "c2134297df75db479b0ffd6a967caf35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 35\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n 14 / 35 Verfahren PVG 2003\n\n35 Einsprache- und Rekursberechtigung bei Mobilfunkanlagen.\n– Einsprache- und damit auch rekursberechtigt gegen\neine geplante Mobilfunkanlage sind alle Personen, die\ninnerhalb eines Radius wohnen, in welchem die Intensität der Strahlung einen Zehntel des Anlagegrenzwer- tes\n(AGW) überschreitet; Formel zur Berechnung von 10 %\ndes AGW.\n\nLegittimazione all’opposizione e al ricorso per impianti per\nla telefonia mobile.\n– Contro un previsto impianto per la telefonia mobile\nsono legittimate ad interporre opposizione e pertanto\npure ricorso tutte le persone che abitano in un raggio\nentro il quale l’intensità delle radiazioni è superiore ad un\ndecimo dei valori limite dell’impianto (VLI); formula per il\ncalcolo del 10 % del VLI.\n\nErwägungen:\n1. Vorgängig einer materiellen Beurteilung der sich stellenden Fragen ist der von der Rekursgegnerin 2 gestellte Nichteintretensantrag zu prüfen. Entscheide über die Bewilligung von\nMobilfunkanlagen sind letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar. Entsprechend ist im vorliegenden kantonalen Verfahren die Rekurslegitimation im gleichen\nUmfang zu gewähren wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nan das Bundesgericht gemäss Art. 103 OG. Zum Rekurs ist mithin\nberechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und\nein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer geplanten Mobilfunkanlage wohnenden Personen\ndurch die von der Anlage ausgehenden Strahlen in besonderer\nWeise betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert (BGE 128 ll\n168). In BGE 128 l 59 hat das Bundesgericht die Berner Praxis zur Bestimmung der Legitimation (BVR 2001 S. 252 Erw. 2 und S. 257 ff.)\nübernommen. Es hielt diese Berechnungsweise für sinnvoll, weil es\nzunächst ja nur darum gehe, den Kreis derjenigen Personen zu bestimmen, welche von der Anlage mehr als jedermann betroffen\nseien; dieser Kreis dürfe nicht zu eng gezogen werden und nicht von\nkomplexen Berechnungen im Einzelfall abhängen. Dieser Ansicht\nist beizupflichten, zumal damit langwierige und aufwändige Abklärungen zwecks Beantwortung formeller Fragen unnötig werden.\n\n167\n14 / 35 Verfahren PVG 2003\n\nIm Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen ist die Rekurslegitimation somit immer dann zu bejahen, wenn die Intensität der\nStrahlung in der Hauptstrahlungsrichtung einen Zehntel des Anlagegrenzwertes ausmacht. Wer innerhalb dieses Kreises wohnt, ist\ndurch eine geplante Mobilfunkanlage mehr als die Allgemeinheit\nberührt. Ausgedrückt wird dieses mehr als die Allgemeinheit\nBerührtsein mit der Formel: d = 70 x (ERP): AGW\nIm vorliegenden Fall soll die geplante Mobilfunkanlage im\nFrequenzbereich (ERP) zwischen 900 und 1800 MHz senden; der\nAnlagegrenzwert (AGW) beträgt somit 5 V/m (Anhang 1 Ziff. 64\nlit. c NISV). Die vier Sendeantennen verfügen über äquivalente\nStrahlungsleistungen (ERP) von minimal 600 W (Antenne 1D) bzw.\nmaximal 2000 Watt (Antenne 1E_1G). Ausgehend von der höheren\nSendeleistung der Antenne 1E_1G beträgt der Radius d der mehr\nals die Allgemeinheit Betroffenen im konkreten Fall ca. 626 m:\nd= (70x 2000): 5 = 626.10.\nDie Rekurrenten, welche lediglich rund 30 m entfernt und\nmit direktem Sichtkontakt zum Antennenstandort wohnen, sind\nim Lichte der dargelegten Legitimationsumschreibung daher\nohne weiteres zur Rekurserhebung berechtigt. Was die Rekursgegnerin 2 dagegen vorbringt, erweist sich daher als unbehelflich.\nSie scheint im Übrigen übersehen zu haben, dass sie aufgrund\nihrer eigenen Berechnungen (vgl. Standortdatenblatt S. 5 sowie\nBlatt A9) einen Radius dEINSPRACHE von rund 754 m errechnet\nhat. Auf den Rekurs kann somit – nachdem das Vorhandensein der\nübrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass\ngibt – eingetreten werden.\nR 02 143 Urteil vom 28. August 2003\n\n168\n"}