Im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen ist die Rekurslegitimation somit immer dann zu bejahen, wenn die Intensität der Strahlung in der Hauptstrahlungsrichtung einen Zehntel des Anlagegrenzwertes ausmacht. Wer innerhalb dieses Kreises wohnt, ist durch eine geplante Mobilfunkanlage mehr als die Allgemeinheit berührt. Ausgedrückt wird dieses mehr als die Allgemeinheit Berührtsein mit der Formel: d = 70 x (ERP): AGW Im vorliegenden Fall soll die geplante Mobilfunkanlage im Frequenzbereich (ERP) zwischen 900 und 1800 MHz senden; der Anlagegrenzwert (AGW) beträgt somit 5 V/m (Anhang 1 Ziff.