2 und S. 257 ff.) übernommen. Es hielt diese Berechnungsweise für sinnvoll, weil es zunächst ja nur darum gehe, den Kreis derjenigen Personen zu bestimmen, welche von der Anlage mehr als jedermann betroffen seien; dieser Kreis dürfe nicht zu eng gezogen werden und nicht von komplexen Berechnungen im Einzelfall abhängen. Dieser Ansicht ist beizupflichten, zumal damit langwierige und aufwändige Abklärungen zwecks Beantwortung formeller Fragen unnötig werden. 167 14 / 35 Verfahren PVG 2003