Zum Rekurs ist mithin berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer geplanten Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden Strahlen in besonderer Weise betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert (BGE 128 ll 168). In BGE 128 l 59 hat das Bundesgericht die Berner Praxis zur Bestimmung der Legitimation (BVR 2001 S. 252 Erw. 2 und S. 257 ff.) übernommen.