52 VGG geprüft und entsprechend ein rechtlich geschütztes Interesse vorausgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass ein Nachbar eine Verletzung der Ästhetikbestimmungen im Einsprache- und Rekursverfahren nur dann rügen konnte, wenn er zugleich nachwies, dass sein Grundstück infolge der Baurechtsverletzung eine erhebliche Wertminderung erfuhr (PVG 1987 Nr. 22). In den letzten Jahren erfolgten jedoch bei der Auslegung von Art. 52 VGG verschiedene Praxisänderungen (so z.B. in PVG 1999 Nr. 50, 51; VGU R 03 75), welche eine Erweiterung der Rekurslegitimation mit sich brachten. b) Dieser Entwicklung folgend soll nun Art.