Wenn von Rekurrenten in Bausachen aber Bestimmungen angerufen wurden, welche die Praxis nicht als Ausführungsrecht zum Raumplanungsrecht qualifiziert hatte, dann verneinte das Gericht auch weiterhin die Legitimation; dabei handelte es sich u.a. um die vorwiegend technischen Normen über die baustatische Sicherheit, um Bestimmungen über die Verkehrssicherheit oder die innere Erschliessung der Räume, über den Brandschutz, die Hygiene oder Ästhetikvorschriften (vgl. statt vieler PVG 1993 Nr. 31). Diese Rügen wurden weiterhin nach der engeren Legitimationsumschreibung von Art. 52 VGG geprüft und entsprechend ein rechtlich geschütztes Interesse vorausgesetzt.