bereits derjenige betrachtet, der durch die angefochtene Verfügung berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hatte. Dabei konnte nun das Interesse rechtlicher aber auch tatsächlicher Natur sein (PVG 1996 Nr. 29; BGE 118 Ib 31). Verlangt wurde aber regelmässig, dass ein Rekurrent mehr als jedermann betroffen war und in einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zum Streitgegenstand stand. Wenn von Rekurrenten in Bausachen aber Bestimmungen angerufen wurden, welche die Praxis nicht als Ausführungsrecht zum Raumplanungsrecht qualifiziert hatte, dann verneinte das Gericht auch weiterhin die Legitimation;