Unter dem Einfluss des vermehrt aufkommenden Bundesverwaltungsrechts (so z.B. des Raumplanungsrechts, wo aufgrund von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG die Rekurslegitimation unter bestimmten Voraussetzungen im Umfang von Art. 103 lit. a OG zu gewährleisten ist) erweiterte das Gericht die Rekurslegitimation (vgl. z.B. PVG 1985 Nr. 56). In solchen Fällen genügte nun bereits ein faktisches Interesse; entsprechend wurde denn auch u.a. die Legitimation in Bausachen immer weiter ausgedehnt. Sie wurde bereits dann bejaht, wenn eine Verletzung von kantonalen oder kommunalen Vorschriften gerügt wurde, welche als Ausführungsrecht zum Raumplanungsrecht qualifiziert werden konnten.