In der Praxis lehnte sich das Verwaltungsgericht in den folgenden Jahren bei der Auslegung von Art. 52 VGG, namentlich bei der Interpretation des Begriffes «schutzwürdiges Interesse», trotzdem an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 88 OG (und nicht an jene zu Art. 103 lit. a OG) an und hielt in konstanter Rechtsprechung fest, gemeint sei damit ein rechtlich geschütztes Interesse (an Stelle vieler: VGE 531/85 Erw. 1d). Das Bundesgericht hat diese Auslegung noch im unveröffentlichten BGE vom 4. Juli 1985 i.S. B. Immob. AG c. Gemeinde Laax und Verwaltungsgericht Graubünden ausdrücklich geschützt.