zung zur Staatsrechtlichen Beschwerde verwiesen wird, führte der Kommissionsreferent Dr. Raschein am 24. Mai 1966 im Grossen Rat in der ersten Lesung zu Art. 54 VGG (heute Art. 52 VGG) u.a. aus: «Die Vorberatungskommission sei sich bewusst, dass die Rekurslegitimation gelegentlich zu Schwierigkeiten führen werde, deren Lösung aber der Praxis überlassen werden solle. Die allgemeine Rekurslegitimation sei geregelt, wie sie der Bund in seiner Regelung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehe. Eine Popularbeschwerde sei nicht möglich.» In der Praxis lehnte sich das Verwaltungsgericht in den folgenden Jahren bei der Auslegung von Art.