Der Rekurrent muss dementsprechend – nachweisen, dass er durch den Entscheid berührt ist und ein aktuelles Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat, – behaupten, er habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides (vgl. BBl 1965, II, S. 1320).» Während in der Botschaft bei der Frage des schutzwürdigen Interesses noch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 88 OG, mithin auf die restriktivere Legitimationsvorausset-