Das allgemeine Interesse an der Gesetzmässigkeit der Verwaltung begründet kein genügend intensives Rechtschutzbedürfnis, um jedermann zu gestatten, selbst eine ihm nicht persönlich angehende Verwaltungsverfügung der gerichtlichen Überprüfung zuzuführen (BGE 62 I 167). Anderseits berührt ein Verwaltungsakt häufig nicht allein die Rechtssphäre des Adressaten, sondern auch diejenige anderer. Man denke etwa bei Baubewilligungen an die baupolizeilichen Beschränkungen, die im Blick auf die Nachbarschaft aufgestellt werden.