Erwägungen: 2. a) Laut Art. 52 VGG ist zur Erhebung eines Rekurses berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Rekurslegitimation nach Art. 52 VGG entspricht dem Wortlaut nach der in Art. 103 lit. a OG und Art. 48 VwVG verankerten Legitimationsumschreibung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. zur Verwaltungsbeschwerde vor Bundesbehörden. Alle drei Bestimmungen wurden in etwa zur selben Zeit erlassen (Art. 52 VGG: 1967; Art. 48 VwVG und Art. 103 lit. a OG: 1968). Ihnen liegt im Wesentlichen dieselbe ratio legis zugrunde.