{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-34_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097669034a0e7995900ceb0c690a5a1478ad3b617dfb6004d9d34c4c057d7a53d649edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097669034a0e7995900ceb0c690a5a1478ad3b617dfb6004d9d34c4c057d7a53d649edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_34", "Checksum": "cf8daca3bae849ce09c9516abc73e49f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:14", "Checksum": "5482511300b86d80b09f34b957227150", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 34\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nkantonalen Legitimationsvoraussetzungen umso mehr angezeigt,\nals das kantonale Verfahrensrecht das Rekursrecht ohnehin mindestens im Umfang der bundesrechtlichen Regelung gewähren\nmuss, wenn ein Entscheid an eine Bundesrechtspflegeinstanz gezogen werden kann (Art. 98a OG für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 122 II\n132, 121 II 74). Dies ist heute immer mehr der Fall (so z.B. in den Bereichen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Gewässerschutzes, der Waldgesetzgebung, des Natur- und Heimatschutzes,\ndes Sozialversicherungsrechts). Bereits mit Rücksicht darauf, erscheint es unzweckmässig und verwirrlich, die Rekursbefugnis\nohne begründeten Anlass an anderen Kriterien zu messen als den\nbundesrechtlichen. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der\nzulässigen Beschwerdegründe.\nc) Die Voraussetzungen zur erweiterten Rekurslegitimation lassen sich im Wesentlichen wie folgt umschreiben:\nInskünftig werden – spezialgesetzliche Regelungen ausgenommen – alle diejenigen zum Rekurs berechtigt sein, welche\ndurch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Das schutzwürdige Interesse hängt dabei vom Ausmass der Beschwer ab. Wer\nAdressat einer Verfügung und mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, ist dabei regelmässig durch die Verfügung beschwert\n(so genannte formelle Beschwer). Er kann damit regelmässig als\nbereits im erforderlichen Masse beschwert gelten (BGE 121 II 362).\nFür ihn ergibt sich ohne weiteres auch die materielle Beschwer. Im\nStreit um die eigene Verfahrenslegitimation ist auch eine Person,\ndie sich am Verfahren beteiligen will, als Partei und als Adressatin\neiner Nichteintretensverfügung formell beschwert. Auch sie ist\ndamit zur Anfechtung dieser Verfügung befugt, unbesehen darum, ob sie in der Sache selber Erfolg haben wird (BGE 121 II 436).\nMitunter betrifft eine Verfügung aber nicht nur diejenigen\nPersonen, mit denen sie ein Rechtsverhältnis regelt, sondern auch\nDritte (Nachbarn, Gewerbegenossen, etc.). Die Auswirkungen auf\nam Rechtsverhältnis an sich nicht beteiligte Personen können dabei so intensiv sein, dass auch diesen ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Verfügung zugebilligt werden muss\n(vgl. z.B. VGU R 02 143, Rekurslegitimation bei Mobilfunkanlagen).\nDas schutzwürdige Interesse ergibt sich aber nicht nur aus dem\nUmstand, dass sie formell beschwert sind, d.h. dass sie am Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen unterlegen\nsind. Sondern sie müssen vielmehr auch ein schutzwürdiges In-\n\n164\n14 / 34 Verfahren PVG 2003\n\nteresse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben\n(so ausdrücklich Art. 52 VGG), was wiederum voraussetzt, dass\ndie angefochtene Verfügung für sie nachteilig ist. Dritte müssen\ndaher nebst der formellen Beschwer zusätzlich auch noch ein materielles Schutzbedürfnis ausweisen können, weil bei ihnen ein\nsolches nicht auf der Hand liegt. Sie müssen mit anderen Worten\nnebst dem formellen auch ein tatsächliches Betroffensein aufzeigen können. Diese besondere Betroffenheit grenzt die Drittbeschwerde von der unzulässigen Popularbeschwerde ab (vgl.\nstatt vieler BGE 121 II 177 f., 120 Ib 51). Anfechtungswillige Dritte\nmüssen daher durch eine Verfügung in höherem Masse als eine\nbeliebige Drittperson betroffen sein.\nErforderlich ist ferner, dass Anfechtungswillige zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe haben. Nicht mehr\nvorausgesetzt wird hingegen, dass die Vorschriften, deren Anwendung ein Betroffener rügen will, diesen besonders schützen;\nes kommt daher nicht mehr auf die Schutzrichtung der Nomen an,\nund es muss auch keine Verletzung rechtlich geschützter Interessen mehr dargelegt werden. Es genügt, wenn ein Betroffener ein\ntatsächliches, z.B. ein wirtschaftliches oder ideelles Anfechtungsinteresse (so etwa der Wunsch, ein günstiges Geschäft abzuschliessen, weniger Steuern zu bezahlen, sein Land zu überbauen,\ndie freie Aussicht zu behalten oder keinen zusätzlichen Lärm ertragen zu müssen) aufzeigen kann.\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht jede Betroffenheit die Rekursbefugnis begründet (vgl. z.B. BGE 121 II 176 ff.; 120\nIb 431 ff.); es muss sich vielmehr um eine hinreichende Beschwer\nhandeln, um ein Interesse, das einen ausreichenden Anlass zur\nÜberprüfung der streitigen Verfügung bietet. Das Interesse muss\ndaher intensiv genug sein, um als unmittelbares und eigenes (persönliches) anerkannt zu werden. Daher wird auch inskünftig vorausgesetzt, dass etwas Reales bzw. handfeste Belange, persönliche Vor- und Nachteile hinter dem Schutzanliegen stehen (vgl.\nBGE 122 II 369; 121 II 361 f., 177 ff.). Das Interesse besteht damit im\npraktischen Nutzen, den eine erfolgreiche Anfechtung ihnen einbringen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder\nideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie hätte\n(PVG 1996 Nr. 29; BGE 120 Ib 487 f.).\nDas Interesse muss in der Regel aktuell sein (vgl. z.B. BGE\n120 Ib 308). Ein solches aktuelles Interesse besteht z.B. dann,\nwenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der rekursführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird.\n\n165\n14 / 34 Verfahren PVG 2003\n\n"}