Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass inskünftig bei der Prüfung der Rekurslegitimation analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich noch danach gefragt werden wird, ob jemand in seinen schutzwürdigen Interessen im oben dargelegten Sinne betroffen ist. Trifft dies zu, so kann die opponierende Partei grundsätzlich auch alle Rügen anbringen, die für ihre Position Vorteile erwarten lassen und den Streitgegenstand betreffen (vgl. URP 1994 S. 451 ff. mit weiteren Hinweisen). R 03 69 Urteil vom 11. Dezember 2003 Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde noch hängig. 166