Sofern die Begehren nicht darauf abzielen, gleichsam auf Vorrat Rechtsfragen abklären zu lassen, spielt es in solchen Fällen auch keine Rolle, wenn die möglichen Wirkungen erst in Zukunft eintreten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet die Praxis auf das Erfordernis der Aktualität, lässt ein virtuelles Interesse genügen. Dies z.B. dann, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit und unter ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte, oder wenn eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigt erscheint.