Es genügt, wenn ein Betroffener ein tatsächliches, z.B. ein wirtschaftliches oder ideelles Anfechtungsinteresse (so etwa der Wunsch, ein günstiges Geschäft abzuschliessen, weniger Steuern zu bezahlen, sein Land zu überbauen, die freie Aussicht zu behalten oder keinen zusätzlichen Lärm ertragen zu müssen) aufzeigen kann. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht jede Betroffenheit die Rekursbefugnis begründet (vgl. z.B. BGE 121 II 176 ff.; 120 Ib 431 ff.); es muss sich vielmehr um eine hinreichende Beschwer handeln, um ein Interesse, das einen ausreichenden Anlass zur Überprüfung der streitigen Verfügung bietet.