kantonalen Legitimationsvoraussetzungen umso mehr angezeigt, als das kantonale Verfahrensrecht das Rekursrecht ohnehin mindestens im Umfang der bundesrechtlichen Regelung gewähren muss, wenn ein Entscheid an eine Bundesrechtspflegeinstanz gezogen werden kann (Art. 98a OG für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 122 II 132, 121 II 74). Dies ist heute immer mehr der Fall (so z.B. in den Bereichen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Gewässerschutzes, der Waldgesetzgebung, des Natur- und Heimatschutzes, des Sozialversicherungsrechts).