Dabei liegt es nahe, Art. 52 VGG generell analog Art. 103 OG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung auszulegen. Diese Auslegung steht – wie oben dargelegt – letztlich auch im Einklang mit dem Gesetzestext und mit dem Willen des historischen Gesetzgebers. Eine auf die bundesrechtlichen Bestimmungen abgestimmte Rechtsanwendung erscheint im Bereich der 163 14 / 34 Verfahren PVG 2003