Sie wurde bereits dann bejaht, wenn eine Verletzung von kantonalen oder kommunalen Vorschriften gerügt wurde, welche als Ausführungsrecht zum Raumplanungsrecht qualifiziert werden konnten. Dazu zählten grundsätzlich alle jene Bauvorschriften, welche z.B. der planungsrechtlichen Zonenordnung ihren konkreten Inhalt geben (so u.a. die Vorschriften über die Gebäudelänge, die Strassen- und Grenzabstände). Als rekurslegitimiert wurde in solchen Fällen nun 162 14 / 34 Verfahren PVG 2003