Gemeinde Laax und Verwaltungsgericht Graubünden ausdrücklich geschützt. Für Baueinsprecher bedeutete dies, dass sie zur Rekurserhebung nur zugelassen wurden, wenn sie die Verletzung einer Norm geltend machen konnten, die nicht lediglich allgemeine öffentliche Interessen sondern auch private Interessen schützte (PVG 1987 Nr. 23). Allein dann konnte von einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 52 VGG bzw. einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne der Rechtsprechung die Rede sein. Unter dem Einfluss des vermehrt aufkommenden Bundesverwaltungsrechts (so z.B. des Raumplanungsrechts, wo aufgrund von Art. 33 Abs. 3 lit.