Diese Bedingung ist erfüllt, wenn er vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. (…) vergleiche die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 88 OG, etwa BGE 86 I 284 ff., 89 I 517 ff. und 88 I 179 ff. – Der Rekurrent muss durch den angefochtenen Entscheid belastet sein und infolgedessen ein aktuelles Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben.