Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden vom 10. März 1966 (S. 38 ff.) heisst es in diesem Zusammenhang denn auch: «Art. 54. … wird in dieser Bestimmung die Fassung des vom Bundesrat vorgeschlagenen Art. 102 lit. a OG übernommen. Ausgeschlossen ist die Popularklage. Das allgemeine Interesse an der Gesetzmässigkeit der Verwaltung begründet kein genügend intensives Rechtschutzbedürfnis, um jedermann zu gestatten, selbst eine ihm nicht persönlich angehende Verwaltungsverfügung der gerichtlichen Überprüfung zuzuführen (BGE 62 I 167).