Verfahren 14 Procedura 34 Rekurslegitimation (Praxisänderung). – Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt inskünftig – abgesehen von allfälligen spezialgesetzlichen Vorgaben – bei der Prüfung der Rekurslegitimation eine einheitliche Regelung; Art. 52 VGG wird nunmehr gene- rell analog Art. 103 lit. a OG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ausgelegt (E. 2a-c).