{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-34_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_34_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa1b13b54cdc31f37867bb51db7783b9d61af312aaee0315654d2ac4ceada6ec91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa1b13b54cdc31f37867bb51db7783b9d61af312aaee0315654d2ac4ceada6ec91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_34", "Checksum": "81189e41ba2e0ab8e1f64020f78d8bfd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:06", "Checksum": "060592bcb17e98ac35ab981faab918da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 34\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nzung zur Staatsrechtlichen Beschwerde verwiesen wird, führte der\nKommissionsreferent Dr. Raschein am 24. Mai 1966 im Grossen\nRat in der ersten Lesung zu Art. 54 VGG (heute Art. 52 VGG) u.a.\naus:\n«Die Vorberatungskommission sei sich bewusst, dass die\nRekurslegitimation gelegentlich zu Schwierigkeiten führen werde,\nderen Lösung aber der Praxis überlassen werden solle. Die allgemeine Rekurslegitimation sei geregelt, wie sie der Bund in seiner\nRegelung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehe. Eine Popularbeschwerde sei nicht möglich.»\nIn der Praxis lehnte sich das Verwaltungsgericht in den folgenden Jahren bei der Auslegung von Art. 52 VGG, namentlich bei\nder Interpretation des Begriffes «schutzwürdiges Interesse», trotzdem an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 88 OG\n(und nicht an jene zu Art. 103 lit. a OG) an und hielt in konstanter\nRechtsprechung fest, gemeint sei damit ein rechtlich geschütztes\nInteresse (an Stelle vieler: VGE 531/85 Erw. 1d). Das Bundesgericht\nhat diese Auslegung noch im unveröffentlichten BGE vom 4. Juli\n1985 i.S. B. Immob. AG c. Gemeinde Laax und Verwaltungsgericht\nGraubünden ausdrücklich geschützt. Für Baueinsprecher bedeutete dies, dass sie zur Rekurserhebung nur zugelassen wurden,\nwenn sie die Verletzung einer Norm geltend machen konnten, die\nnicht lediglich allgemeine öffentliche Interessen sondern auch private Interessen schützte (PVG 1987 Nr. 23). Allein dann konnte von\neinem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 52 VGG bzw.\neinem rechtlich geschützten Interesse im Sinne der Rechtsprechung die Rede sein.\nUnter dem Einfluss des vermehrt aufkommenden Bundesverwaltungsrechts (so z.B. des Raumplanungsrechts, wo aufgrund von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG die Rekurslegitimation unter bestimmten Voraussetzungen im Umfang von Art. 103 lit. a OG zu\ngewährleisten ist) erweiterte das Gericht die Rekurslegitimation\n(vgl. z.B. PVG 1985 Nr. 56). In solchen Fällen genügte nun bereits\nein faktisches Interesse; entsprechend wurde denn auch u.a. die\nLegitimation in Bausachen immer weiter ausgedehnt. Sie wurde\nbereits dann bejaht, wenn eine Verletzung von kantonalen oder\nkommunalen Vorschriften gerügt wurde, welche als Ausführungsrecht zum Raumplanungsrecht qualifiziert werden konnten. Dazu\nzählten grundsätzlich alle jene Bauvorschriften, welche z.B. der\nplanungsrechtlichen Zonenordnung ihren konkreten Inhalt geben\n(so u.a. die Vorschriften über die Gebäudelänge, die Strassen- und\nGrenzabstände). Als rekurslegitimiert wurde in solchen Fällen nun\n\n162\n14 / 34 Verfahren PVG 2003\n\nbereits derjenige betrachtet, der durch die angefochtene Verfügung berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hatte. Dabei konnte nun das Interesse rechtlicher aber\nauch tatsächlicher Natur sein (PVG 1996 Nr. 29; BGE 118 Ib 31). Verlangt wurde aber regelmässig, dass ein Rekurrent mehr als jedermann betroffen war und in einer besonderen, beachtenswerten\nnahen Beziehung zum Streitgegenstand stand. Wenn von Rekurrenten in Bausachen aber Bestimmungen angerufen wurden, welche die Praxis nicht als Ausführungsrecht zum Raumplanungsrecht qualifiziert hatte, dann verneinte das Gericht auch weiterhin\ndie Legitimation; dabei handelte es sich u.a. um die vorwiegend\ntechnischen Normen über die baustatische Sicherheit, um Bestimmungen über die Verkehrssicherheit oder die innere Erschliessung der Räume, über den Brandschutz, die Hygiene oder Ästhetikvorschriften (vgl. statt vieler PVG 1993 Nr. 31). Diese Rügen\nwurden weiterhin nach der engeren Legitimationsumschreibung\nvon Art. 52 VGG geprüft und entsprechend ein rechtlich geschütztes Interesse vorausgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass ein Nachbar\neine Verletzung der Ästhetikbestimmungen im Einsprache- und\nRekursverfahren nur dann rügen konnte, wenn er zugleich nachwies, dass sein Grundstück infolge der Baurechtsverletzung eine\nerhebliche Wertminderung erfuhr (PVG 1987 Nr. 22). In den letzten\nJahren erfolgten jedoch bei der Auslegung von Art. 52 VGG verschiedene Praxisänderungen (so z.B. in PVG 1999 Nr. 50, 51; VGU\nR 03 75), welche eine Erweiterung der Rekurslegitimation mit sich\nbrachten.\nb) Dieser Entwicklung folgend soll nun Art. 52 VGG inskünftig einheitlich ausgelegt werden. Es soll grundsätzlich derjenige zum Rekurs berechtigt sein, der durch den angefochtenen\nEntscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner\nAufhebung oder Änderung geltend macht. Als schutzwürdig soll\ndabei nicht nur ein rechtlich geschütztes, sondern auch ein bloss\nfaktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung genügen. Damit soll erreicht werden, dass –\nabgesehen von spezialgesetzlichen Regelungen – inskünftig eine\neinheitliche Regelung für die Rekurslegitimation vor Verwaltungsgericht gilt. Dabei liegt es nahe, Art. 52 VGG generell analog\nArt. 103 OG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung auszulegen. Diese Auslegung steht – wie oben dargelegt – letztlich auch\nim Einklang mit dem Gesetzestext und mit dem Willen des historischen Gesetzgebers. Eine auf die bundesrechtlichen Bestimmungen abgestimmte Rechtsanwendung erscheint im Bereich der\n\n163\n14 / 34 Verfahren PVG 2003\n\n"}