In diesem Fall hätte es keinen vernünftigen Sinn, gleichwohl eine Waldfeststellung zu treffen und den Vertrauensschutz in ein nachfolgendes Rodungsverfahren zu verlagern. c) Das in Art. 9 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Privaten einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann.