{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-33_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976204a739b228131a6b4faea3644df096d1b07943c76b70fbaa593ed10eecd3ccfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976204a739b228131a6b4faea3644df096d1b07943c76b70fbaa593ed10eecd3ccfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_33", "Checksum": "c81b6a61a23d629fba47d0b34ab60465"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:19", "Checksum": "306ee3624332c043778d015cbde0a64b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 33\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n Forstwirtschaft 13\nEconomia forestale\n\n33 Waldfeststellung. Treu und Glauben.\n– Sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben, kann der Eigentümer einer Parzelle unter Umständen verlangen, dass diese als unbewaldet behandelt werde, selbst wenn sie die Waldkriterien der Waldgesetzgebung erfüllt (E.3a-c).\n– Vorausgesetzt wird aber, dass sich seit dem vertrauensbegründenden Anlass keine positive Veränderung der\ntatsächlichen Gegebenheiten zugunsten des Waldes ergeben hat (E. 3d, e).\n\nConstatazione del carattere forestale. Protezione della\nbuona fede.\n– Se i presupposti per la protezione della fiducia sono\ndati, il proprietario di una particella può – a determinate\ncondizioni – pretendere che questa venga considerata\ncome non boschiva anche se adempie i criteri del bosco\ngiusta la legislazione forestale (cons. 3a-c).\n– Presupposto è però che dal momento che si è verificato il\nfatto che ha dato origine alla fiducia non siano intervenuti cambiamenti positivi della situazione di fatto a\nfavore del bosco (cons. 3d, e).\n\nErwägungen:\n3. a) Die Rekurrenten machten geltend, selbst wenn die\nBestockung die Waldkriterien erfülle, hätten sie aus Gründen des\nVertrauensschutzes Anspruch darauf, dass der talseits des Wohnhauses gelegene Parzellenteil als unbewaldet behandelt würde.\nSie berufen sich hierfür zum einen auf den der Ortsplanung 1980\nzugrundeliegenden Waldkatasterplan, zum andern auf das seitherige Verhalten der Behörden.\nb) Die Frage des Vertrauensschutzes ist grundsätzlich\nschon bei der Waldfeststellung zu berücksichtigen und nicht zwingend etwa einem späteren Rodungsverfahren vorbehalten (BGE\n116 Ib 185 if.; RDAT 1983 n. 118; Stefan Jaissle, Der dynamische\nWaldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 83 f. und\n\n156\nPeter M. Keller, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung,\nAJP 1993 S. 146). Sind nämlich die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben, kann der Eigentümer der Parzelle verlangen, dass diese als unbewaldet behandelt wird, auch wenn sie\ndie Waldkriterien der Waldgesetzgebung erfüllt (vgl. unveröffentlichtes BG-Urteil i.S. G. vom 31. August 1982 Erw. 4a). In diesem\nFall hätte es keinen vernünftigen Sinn, gleichwohl eine Waldfeststellung zu treffen und den Vertrauensschutz in ein nachfolgendes\nRodungsverfahren zu verlagern.\nc) Das in Art. 9 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben\ngibt dem Privaten einen Anspruch auf Schutz des berechtigten\nVertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges,\nbestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden\nsetzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen erfüllt\nsein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie\ndabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war\noder wenn der Private die Behörde aus zureichenden Gründen als\nzuständig betrachten durfte, wenn er gleichzeitig die Unrichtigkeit\nder Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im\nVertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen\nhat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,\nsowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung\nkeine Änderung erfahren hat (BGE 116 Ib 185 Erw. 3c S. 187; 115 Ia\n12 Erw. 4a S. 18 f. mit Hinweisen). Auf Vertrauensschutz betreffend\nden Waldkataster 1978 könnte sich die Rekurrentin auch dann\nnicht berufen, wenn seit dem vertrauensbegründenden Anlass\nzwischenzeitlich auf dem fraglichen Areal Wald neu eingewachsen wäre; der dynamische Waldbegriff schliesst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Berufung auf Vertrauensschutz\nnach 10–15 Jahren grundsätzlich aus (BGE 116 Ib 185 Erw. 3c und\n4b).\nd) Die damalige Eigentümerin hat im Jahre 1978 für eine\nWaldfläche im Halte von ca. 1560 m2 bergseits des Wohnhauses\nein Rodungsgesuch eingegeben, welches vom zuständigen EDI\nabgelehnt wurde. Die entsprechende Fläche wurde denn im entsprechenden Plan (nachstehend Waldkatasterplan 1978 genannt)\nin der Folge keiner Bauzone, sondern der Forstwirtschaftszone zugeschieden. Für die östlich des Wohnhauses sowie die talseits gelegenen Parzellenflächen musste demgegenüber kein Rodungs-\n\n157\n13 / 33 Forstwirtschaft PVG 2003 13 / 33 Forstwirtschaft PVG 2003\n\n"}