Erwägungen: 3. a) Die Rekurrenten machten geltend, selbst wenn die Bestockung die Waldkriterien erfülle, hätten sie aus Gründen des Vertrauensschutzes Anspruch darauf, dass der talseits des Wohnhauses gelegene Parzellenteil als unbewaldet behandelt würde. Sie berufen sich hierfür zum einen auf den der Ortsplanung 1980 zugrundeliegenden Waldkatasterplan, zum andern auf das seitherige Verhalten der Behörden. b) Die Frage des Vertrauensschutzes ist grundsätzlich schon bei der Waldfeststellung zu berücksichtigen und nicht zwingend etwa einem späteren Rodungsverfahren vorbehalten (BGE 116 Ib 185 if.; RDAT 1983 n. 118;