{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-33_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_33_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc25695c9aec148ff9f1d165991af0cc82873119eb77d8225aabc22cdb0569791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc25695c9aec148ff9f1d165991af0cc82873119eb77d8225aabc22cdb0569791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_33", "Checksum": "19eff71b1aa86c2a2fa295d1548f7a2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:00", "Checksum": "e3659e454a37f23a4133732f6d3d1e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 33\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\ngesuch eingereicht werden, weil damals alle Beteiligten (Eidgenössische Forstdirektion, kantonale Forstorgane, Gemeinde und\nGrundeigentümer) übereinstimmend davon ausgingen, es handle\nsich dabei, trotz in allen Teilen mit dem bergseitigen Bereich vergleichbarer Bestockung mit Jahrzehnte altem Fichtenhochwald\n(so erkennbar auch auf der zu den Akten gegebenen Luftbildaufnahme aus dem Jahre 1985), um Nichtwald. Gestützt darauf wurden die Flächen denn auch einer Bauzone zugewiesen. Aufgrund\nder damaligen Ergebnisse durften die Rekurrenten davon ausgehen und mithin darauf vertrauen, dass die talseits gelegene, mit\nWaldbäumen (Fichtenhochwald) bestockte Teilfläche ihrer Parzelle keinen Waldcharakter aufweise. Ihr Vertrauen wurde in der\nFolge Mitte der 80er Jahre von den zuständigen Behörden mehrfach bestätigt: So zum einen als von der ehemaligen (Stamm-)Parzelle Nr. 657 eine ebenfalls locker bestockte Teilfläche abparzelliert\n(neue Parzelle Nr. 1834) und gestützt auf die Zonenbestimmungen\nüberbaut werden konnte; Teile der bereits damals vorhandenen\nBestockung sind heute denn auch als Wald qualifiziert worden.\nUnd zum andern als im Jahre 1984 östlich des bestehenden Wohnhauses ein Stall bauzonengemäss in ein Wohnhaus umgebaut\nwerden konnte.\nHeute, mehr als 20 Jahre später, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse lediglich insoweit verändert, als nach zwei «Rodungen» im Bereich zwischen Wohnhaus und der darunter vorbeiführenden Quartierstrasse lediglich noch die Stöcke der\ndamaligen Fichten vorhanden sind, sich die fragliche Fläche daher\nbaumfrei präsentiert. Unbestrittenermassen hat sich seit damals\nkein neuer (zusätzlicher) Wald im fraglichen Bereich gebildet. Es\nsind, mit anderen Worten gesagt, weder neue Waldbäume noch\nWaldsträucher eingewachsen. Die fragliche Fläche ist auch nicht\nmangels Pflege verwildert oder etwa aufgrund des Zeitablaufs\nbzw. des dynamischen Waldbegriffs zu Wald geworden. Es hat\nsich im Vergleich zu damals keine (positive) Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten zugunsten des Waldes ergeben. Auch\nmateriell-rechtlich steht fest, dass die quantitativen und qualitativen Voraussetzungen, welche anlässlich einer Waldfeststellung\nfür die Annahme von Wald sprechen, dieselben geblieben sind,\nsich mithin seit der damaligen Waldfeststellung nicht geändert\noder gar verschärft haben. Zwar sind erstmals 1981 Richtlinien für\ndie Waldfeststellung erarbeitet und Mitte der 90er Jahre verfeinert\nworden, doch wurde am Augenschein vom Vertreter des Departementes bestätigt, dass diese materiell-rechtlich keine Änderungen\n\n158\n13 / 33 Forstwirtschaft PVG 2003\n\nbeinhalten würden. Bereits Ende der 70er Jahre hätte die Bestockung auf der Parzelle 657 als Wald angesprochen werden\nmüssen. Hat sich nun im Vergleich zur Situation 1978/1980 trotz\nvergleichbarer (rechtlicher und tatsächlicher) Ausgangslage waldrechtlich nichts Wesentliches geändert und ist insbesondere auf\ndem fraglichen Parzellenteil auch kein Verwaldungsprozess eingetreten, sind die Rekurrenten bereits aus dieser Sicht in ihrem Vertrauen, dass die östlich und talseits ihres Wohnhauses gelegenen\nFlächen der Parzelle Nr. 657 im Rahmen der damaligen Ausscheidung auch heute noch als unbewaldet zu behandeln seien, zu\nschützen.\ne) Die Rekurrenten berufen sich ferner sinngemäss auf das\nVerhalten der Behörden im Zusammenhang mit der im Jahre 1984\nvorgenommenen Abparzellierung und Überbauung der Parzelle\nNr. 1834 sowie dem Umbau und der Umnutzung des östlich ihres\nWohnhauses gelegenen Stalles zu einem Wohngebäude. Fest\nsteht, dass in diesem Zusammenhang seitens der Forstbehörden\nnie Bedenken geäussert oder gar Vorbehalte wegen bestehenden\nWaldes angemeldet wurden. Vielmehr sind auch die Forstbehörden – trotz einem mit dem bergseitigen Teil der Parzelle Nr. 657\nhinsichtlich Alter, Bestockungsdichte, Art der stockenden Waldbäume, erreichtem Verwaldungsprozess vergleichbaren Zustand –\nvon Nichtwald ausgegangen. Hat sich aber – wie oben ausgeführt – in diesen Bereichen keine (positive) rechtliche oder tatsächliche Veränderung zugunsten des Waldes ergeben, erweist sich\ndas Verhalten der Forstbehörden zumindest auch noch hinsichtlich jener östlich des Wohnhauses gelegenen Teilflächen, die sich\nnoch im Eigentum der Rekurrenten befinden, als ebenfalls vertrauensbegründend, selbst wenn darin keine Zusicherung hinsichtlich des übrigen talseits des Wohnhauses gelegenen Parzellenteils erblickt werden kann. Dieser ist aber, wie bereits aufgrund\ndes oben unter 3c Ausgeführten, als unbewaldet zu qualifizieren.\nR 02 146 Urteil vom 20. Mai 2003\n\n159\n"}