Zwischen den ihr Bauland überbauenden Grundeigentümern und der zu erfüllenden Staatsaufgabe besteht kein engerer Zusammenhang als zwischen dem genannten Staatsziel und fast jeder beliebigen anderen Bevölkerungsgruppe, seien es beispielsweise die Konsumenten, die Gewerbetreibenden oder die Bauwirtschaft. Die Auswahl allein der ihr Bauland überbauenden Grundeigentümer als Steuersubjekte für die fragliche Abgabe erscheint daher als willkürlich und verstösst gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Erweist sich nach dem Gesagten die Kulturlandverminderungsabgabe auch in Form der Zwecksteuer als verfassungswidrig, ist Art.