wirtschaft vom gesamten Grundkonzept her nach wie vor einen «ordnungspolitischen Ausnahmebereich». Die Verfassung formuliert nämlich einerseits die Funktionen, die der Landwirtschaft zugedacht sind – und enthält andererseits Massnahmen, welche die Erfüllung der Funktionen erleichtern sollen. Die Koordinationsproblematik wird demzufolge in diesem Bereich der Wirtschaft in beachtlichem Ausmass heteronom gelöst, sorgt doch der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet 153 12 /32 Landwirtschaft PVG 2003