Diese Auswahl des Steuerobjektes bewirkt, dass als Steuersubjekte der Abgabe einzig ihr Bauland überbauende Grundeigentümer herangezogen werden. Eine solche Begrenzung der möglichen Steuersubjekte auf diese Gruppe verstösst klar und eindeutig gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung und ist überdies willkürlich, wie sich aus den nachstehenden Überlegungen ergibt. b) Die Bundesverfassung enthält in Art. 104 einen Dauerauftrag betreffend die Landwirtschaft.