O., S. 61). Der Grundsatz der Allgemeinheit verbietet als konzeptionelles Prinzip der Lastenverteilung, einzelne Personen oder Minderheiten ohne sachlichen Grund zu privilegieren oder umgekehrt zu diskriminieren. Die Wahl der Steuerobjekte und deren Ausgestaltung werden verfassungsrechtlich nicht nur von der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bestimmt; auch das Rechtsgleichheitsgebot in seiner Ausprägung als Grundsatz der Allgemeinheit ist für die Regelung der Steuerobjekte massgebend.