O., S. 52 f). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzollzuschläge, Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 25; BGE 124 I 292, 122 I 311). Demgegenüber ist eine reine Zwecksteuer, also eine Steuer, deren Ertrag für eine bestimmte Sachaufgabe zu verwenden ist, die aber nicht durch eine bestimmte Personengruppe verursacht wird oder ihr Vorteile bringt, grundsätzlich der Allgemeinheit aufzuerlegen (BJM 2001 S. 134).