nicht widersprochen. Es ist daher sehr fraglich, ob Art. 50bis MG unter diesen Umständen nach dem unter E. 3. Gesagten einer verfassungskonformen Auslegung überhaupt zugänglich ist. Mit Blick auf Art. 50 MG und Art. 84c des kantonalen Strassengesetzes (StrG) kann immerhin festgehalten werden, dass der Gesetzgeber eine zweckgebundene Abgabe schaffen wollte. So dient der Meliorationsfonds, in welchen der Ausgleichsbeitrag fliesst, gemäss Art. 50 MG der Durchführung schwer finanzierbarer Meliorationen. Zudem können Beiträge für einfache Werke mit geringem Kostenaufwand ausgerichtet werden, auch wenn keine ordentlichen Beiträge geleistet werden.