Ob der Gesetzgeber die verfassungskonforme Ordnung gewollt, und allenfalls welche unter mehreren möglichen er gewählt hätte, ist ungewiss. Es kann nicht Sache der Verwaltung oder des Richters sein, diese nach der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung dem Gesetzgeber übertragenen Entscheidungen zu treffen, um die als verfassungswidrig erkannte Regelung vor der Nichtigkeit zu retten (vgl. Imboden/ Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, S. 154 f.). 4.