ein Gesetz nicht als verfassungswidrig betrachtet werden, sofern es in Übereinstimmung mit der Verfassung ausgelegt werden kann (vgl. Campiche, Die verfassungskonforme Auslegung, S. 1). Es ist dann jenes Ergebnis zu wählen, welches der Verfassung oder sonst dem übergeordneten Recht am besten entspricht (BGE 125 I 369, 374; 125 I 127, 158). Die verfassungskonforme Auslegung findet jedoch im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 123 II 9, 11).