tung entfallen bzw. sogar bundesrechtswidrig, kann der umstrittene Ausgleichsbeitrag für die Verminderung von Kulturland auch nicht mehr als Ersatzabgabe erhoben werden. 3. Nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung sind Rechtssätze, welche zwei oder mehreren Auslegungen zugänglich gemacht werden können, so auszulegen, dass sie mit den ihnen übergeordneten Rechtssätzen in Einklang stehen. Anders ausgedrückt muss ein Gesetz nicht als verfassungswidrig betrachtet werden, sofern es in Übereinstimmung mit der Verfassung ausgelegt werden kann (vgl. Campiche, Die verfassungskonforme Auslegung, S. 1).