Auch das Verwaltungsgericht behandelte den Ausgleichsbeitrag in der Folge weiterhin als Ersatzabgabe, ohne sich die Frage zu stellen, ob überhaupt noch eine Primärverpflichtung bestehe, bei deren Nichterfüllung eine Abgabe erhoben werden könne. Tatsächlich ist jedoch mit der Aufhebung des EGG durch das BGBB eine Pflicht der Eigentümer von Bauland, dieses weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung zu halten, entfallen, was nunmehr auch der Kanton in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2003 anerkannt hat. Eine solche Verpflichtung würde für Bauzonen dem eidgenössischen Raumplanungsgesetz (RPG) widersprechen. Bundesrechtskonform ausgeschiedene Bauzonen nach Art.