zember 1992 wurde dabei ausdrücklich an der Charakterisierung des Ausgleichsbeitrages als Ersatzabgabe festgehalten. Dieser rechtlichen Einordnung wurde im Parlament nicht widersprochen. Auch das Verwaltungsgericht behandelte den Ausgleichsbeitrag in der Folge weiterhin als Ersatzabgabe, ohne sich die Frage zu stellen, ob überhaupt noch eine Primärverpflichtung bestehe, bei deren Nichterfüllung eine Abgabe erhoben werden könne.