– Wie das Verwaltungsgericht früher wiederholt festgehalten hat, liege der gesetzgeberische Sinn dieser Vorschrift darin, dass bei einer Zweckentfremdung von Kulturland der Ausfall an landwirtschaftlicher Produktivität in Form einer Zahlung in den Meliorationsfonds wieder ausgeglichen werden solle. Die durch die tatsächliche Zweckentfremdung ausgelöste Abgabe solle einen äquivalenten Gegenwert für den Verlust des Kulturlandes bilden (vgl. statt vieler: PVG 1996 Nr. 53). Beim Ausgleichsbeitrag für Kulturlandverminderung handle es sich um eine Ersatzabgabe, die eine Abgeltung für die Pflicht darstelle, ein landwirtschaftlich