Erwägungen: 2. Gemäss Art. 50bis Abs. 1 MG hat der Eigentümer bei der Entfremdung von Kulturland einen Ausgleichsbeitrag in den kantonalen Meliorationsfonds zu bezahlen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt dieser bei vorausgegangenem Veräusserungsgeschäft 3 % des Kaufpreises, in anderen Fällen 3 % des Verkehrswertes. – Wie das Verwaltungsgericht früher wiederholt festgehalten hat, liege der gesetzgeberische Sinn dieser Vorschrift darin, dass bei einer Zweckentfremdung von Kulturland der Ausfall an landwirtschaftlicher Produktivität in Form einer Zahlung in den Meliorationsfonds wieder ausgeglichen werden solle.