{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-32_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097628c57b5fea12e9512e611e30df5a5bbd039899eb2e6d72b5203f326ce1a603c8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097628c57b5fea12e9512e611e30df5a5bbd039899eb2e6d72b5203f326ce1a603c8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_32", "Checksum": "3f6b06395cac2714e3ac94b57a88193f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:11", "Checksum": "00b5dc347dc51abd2a0d1dcac889ff62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 32\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nanerkannt; eine besondere Finanzierung bedarf daher eigener\nRechtfertigung (Klett, a.a.O., S. 68 f.). Zusammenfassend kann\nfestgehalten werden, dass der Gesetzgeber nicht einer begrenzten\nGruppe von Bürgern Ausgaben auferlegen kann, welche die Gesamtheit der Bevölkerung betreffen, wenn diese Gruppe daraus\nnicht einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil zieht oder wenn\nkeine objektiven und vernünftigen Gründe bestehen, um sie ihnen\nzu belasten (Pra 86–83 S. 453).\n6. a) Betrachtet man nun die Kulturlandverminderungsabgabe als Steuer, so ist ihr Zweck die Mittelbeschaffung für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen (vgl. E. 4.). Nicht ihr Zweck\nals Steuer ist es hingegen, der Kulturlandverminderung entgegenzuwirken. Bei der Entfremdung von (als Bauland eingezontem)\nKulturland handelt es sich vielmehr um den steuerauslösenden\nTatbestand, also um das Steuerobjekt (Höhn/Waldburger, a.a.O.,\nS. 231). Diese Auswahl des Steuerobjektes bewirkt, dass als Steuersubjekte der Abgabe einzig ihr Bauland überbauende Grundeigentümer herangezogen werden. Eine solche Begrenzung der\nmöglichen Steuersubjekte auf diese Gruppe verstösst klar und\neindeutig gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung und ist überdies willkürlich, wie sich aus den nachstehenden\nÜberlegungen ergibt.\nb) Die Bundesverfassung enthält in Art. 104 einen Dauerauftrag betreffend die Landwirtschaft. Obgleich sich auch hier vor\nallem als Folge der Verpflichtungen, die sich aus dem Beitritt der\nSchweiz zur WTO-Tarifizierung, Zollsenkungen, Marktzugangszugeständnisse, Reduktion der Exportsubventionen – und aus dem\nAbkommen mit der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen\nErzeugnissen – Eröffnung von Zollkontingenten, Verminderung\noder Beseitigung von Zöllen, Abbau von technischen Handelshemmnissen basierend auf der Anerkennung der Gleichwertigkeit\nder Gesetzgebungen – Schritte in Richtung von mehr Wirtschaftsfreiheit (Vertragsfreiheit) abzeichnen, bildet der Bereich der Landwirtschaft vom gesamten Grundkonzept her nach wie vor einen\n«ordnungspolitischen Ausnahmebereich». Die Verfassung formuliert nämlich einerseits die Funktionen, die der Landwirtschaft zugedacht sind – und enthält andererseits Massnahmen, welche die\nErfüllung der Funktionen erleichtern sollen. Die Koordinationsproblematik wird demzufolge in diesem Bereich der Wirtschaft in\nbeachtlichem Ausmass heteronom gelöst, sorgt doch der Bund\ndafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige auf den\nMarkt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet\n\n153\n12 /32 Landwirtschaft PVG 2003\n\nzur sicheren Landesversorgung, zur Erhaltung der natürlichen\nLebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur dezentralen Besiedlung (Art. 104 Abs. 1 BV). Der Bund ist von Verfassungs wegen verpflichtet, bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe zu fördern (Art. 104 Abs. 2 BV). Der Verfassungsgeber geht\ndemnach davon aus, dass die Landwirtschaft diese Aufgaben\nnicht bei Wettbewerbskoordination und blossem Wirtschaftspolizeirecht i.w.S., d.h. einschliesslich Umweltschutzrecht, erfüllen\nwürde, jedenfalls nicht in der unter dem Aspekt des öffentlichen\nInteresses wünschbaren Art und Weise. Man kann im Zielkatalog\neine Art Leistungsauftrag auf Verfassungsstufe erblicken. Damit\nsollte das «Wesen einer multifunktionalen Landwirtschaft» in der\nVerfassung verankert werden. Aus der Sicht des Verfassungsgebers bilden die einzelnen der Landwirtschaft zugedachten Aufgaben Elemente eines Zielsystems, «ein voneinander abhängendes\nGanzes». In den Leistungen werden einerseits Marktleistungen erblickt, andererseits gemeinwirtschaftliche Leistungen. Die Betriebe produzieren einerseits Güter für den Markt und erbringen\ngleichzeitig die übrigen gemeinwirtschaftlichen Leistungen ohne\nMarktpreis, im Sinne einer Koppelproduktion. Was die Betriebsform betrifft, erachtet man den bäuerlichen Familienbetrieb als\ndie «ideale Organisationsform» zur optimalen Erfüllung der\n«Multi-Funktionen» (vgl. zum Ganzen: Vallender, Wirtschaft, in\nThürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, § 61,\nRz. 30). Nach Art. 104 Abs. 4 BV setzt der Bund dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine\nBundesmittel ein. Landwirtschaftliche Strukturpolitik wird demnach von der Verfassung zur allgemeinen Staatsaufgabe erhoben.\nDeren Erfüllung obliegt zwar hauptsächlich dem Bund, aber nicht\nausschliesslich. So ist es gemäss Art. 93 und 95 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes insbesondere Aufgabe der Kantone, an Meliorationen und landwirtschaftliche Gebäude zusätzlich zu den Bundessubventionen Beiträge zu leisten. Mit Blick\ndarauf, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Strukturförderung nach dem Gesagten um ein allgemeines Staatsziel auch\nder Kantone handelt, erscheint die in Art. 50bis MG getroffene Beschränkung der Abgabepflichtigen auf ihr Bauland überbauende\nGrundeigentümer als unhaltbar. Zunächst erfüllt die Abgabe nicht\ndie Voraussetzungen für eine Kostenanlastungssteuer. Weder verursacht diese Gruppe der Grundeigentümer die Ausgaben für\nlandwirtschaftliche Strukturverbesserungen, noch zieht sie daraus\nmehr Vorteile als die Gesamtheit der Bevölkerung. Als Zweck-\n\n154\n12 /32 Landwirtschaft PVG 2003\n\n"}