{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-32_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097628c57b5fea12e9512e611e30df5a5bbd039899eb2e6d72b5203f326ce1a603c8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097628c57b5fea12e9512e611e30df5a5bbd039899eb2e6d72b5203f326ce1a603c8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_32", "Checksum": "3f6b06395cac2714e3ac94b57a88193f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:11", "Checksum": "00b5dc347dc51abd2a0d1dcac889ff62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 32\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\ndueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil\nvorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens\ndem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind\nals der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie –\nabstrakt – als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen\nangesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt, da\nsie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen\noder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben\nwird, eine Steuer dar. Sie steht nach dem Gesagten aber in einem\nSpannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 BV). Eine derartige Sondersteuer setzt voraus,\ndass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten.\nZudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene\nGleichheitsgebot (vgl. dazu BGE 122 I 305). Der Kreis der Schuldner\neiner Zwecksteuer, die für die Deckung von gewissen bestimmten\nAusgaben vorgesehen sind, umfasst somit die Personen, denen\ndie öffentliche Körperschaft aus objektiven und vernünftigen\nGründen vorrangig die fraglichen Ausgaben auferlegen kann, anstatt diese der Gesamtheit der Steuerpflichtigen zu belasten; diese\nSteuer wird jedoch unabhängig von der Verwendung oder von\ndem einzeln durch den Steuerpflichtigen erzielten Vorteil oder von\nder durch diesen verursachten Ausgabe geschuldet. Der Zusammenhang zwischen den fraglichen Ausgaben und den pflichtigen\nPersonen ist somit abstrakt und lockerer als im Falle einer Vorzugslast; diese Ausgaben werden in einem weiten Sinne verstanden, ohne dass es nötig wäre, dass eine solche Steuer der sofortigen Finanzierung einer bestimmten Massnahme diente (BGE 122\nI 67 sowie zit. Hinweise; vgl. auch Böckli, a.a.O., S. 52 f). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzollzuschläge, Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden\nEinnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 25; BGE 124 I\n292, 122 I 311). Demgegenüber ist eine reine Zwecksteuer, also eine\nSteuer, deren Ertrag für eine bestimmte Sachaufgabe zu verwenden ist, die aber nicht durch eine bestimmte Personengruppe verursacht wird oder ihr Vorteile bringt, grundsätzlich der Allgemeinheit aufzuerlegen (BJM 2001 S. 134).\n\n151\n12 /32 Landwirtschaft PVG 2003\n\nb) Ob Kostenanlastungssteuern oder Zwecksteuern vor\nder Verfassung standhalten, ist nicht nur anhand des allgemeinen\nGleichbehandlungsgebotes, sondern auch nach den Prinzipien\nder Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie nach jenem der Verhältnismässigkeit der auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestützten steuerlichen Belastung zu\nprüfen. Der Grundsatz der Allgemeinheit leitet die Bezeichnung\nund Auswahl der Steuersubjekte durch den Gesetzgeber, indem\ndas Prinzip verlangt, dass mit der Wahl der Objekte nicht ein besonderer Kreis von Pflichtigen ohne Rücksicht auf die Gesamtheit\nder finanziellen Lasten zusätzlich belastet wird; wenn der Grundsatz anderseits verlangt, dass die subjektive Steuerpflicht in Bezug\nauf einzelne Abgaben so umschrieben wird, dass sie dem Sinn\nund Zweck und der Natur der Abgabe entspricht, deckt er sich mit\ndem Gleichmässigkeitsprinzip (Klett, a.a.O., S. 61). Der Grundsatz\nder Allgemeinheit verbietet als konzeptionelles Prinzip der Lastenverteilung, einzelne Personen oder Minderheiten ohne sachlichen Grund zu privilegieren oder umgekehrt zu diskriminieren.\nDie Wahl der Steuerobjekte und deren Ausgestaltung werden verfassungsrechtlich nicht nur von der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bestimmt; auch das Rechtsgleichheitsgebot in seiner Ausprägung als Grundsatz der Allgemeinheit ist\nfür die Regelung der Steuerobjekte massgebend. Denn soll der\nAllgemeinheitsgrundsatz die gleichmässige Erfassung aller Steuerobjekte leiten, so ist er sowohl für die Ausgestaltung des Abgabensystems wie für die Wahl der Abgabeobjekte und damit für die\nBestimmung des Kreises der Pflichtigen aufgrund der massgebenden Lastenverteilungsprinzipien wegleitend. Mit dem Gebot,\ndie «allgemeinen» öffentlichen Aufgaben seien von der Gesamtheit der Staatsangehörigen zu finanzieren, wird zum Ausdruck gebracht, dass es besondere öffentliche Aufgaben gibt, deren Finanzierung einzelnen Gruppen oder Personen überbunden werden\nkann. Die Definition der allgemeinen Staatsaufgaben im Unterschied zu besonderen staatlichen Aufwendungen, deren Kosten\nnach anderen Grundsätzen einzelnen oder einer bestimmten\nGruppe angelastet werden, hängt zunächst vom Verständnis der\neigentlichen staatlichen Aufgaben und Ziele ab. Die Finanzierung\nvon Aufgaben durch einzelne oder eine bestimmte Gruppe Privater steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit, wenn eine staatliche Körperschaft im rechtmässigen demokratischen Verfahren die Verantwortung dafür übernommen\nhat; denn damit wird die Aufgabe grundsätzlich als gemeinnützige\n\n152\n12 /32 Landwirtschaft PVG 2003\n\n"}