Erweist sich nach dem Gesagten die Kulturlandverminderungsabgabe auch in Form der Zwecksteuer als verfassungswidrig, ist Art. 50bis MG die Anwendung zu versagen und die angefochtene Verfügung demzufolge in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. A 02 58 Urteil vom 17. Juni 2003 Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 23. September 2003 nicht eingetreten (2A. 412/2003). 155