Zunächst erfüllt die Abgabe nicht die Voraussetzungen für eine Kostenanlastungssteuer. Weder verursacht diese Gruppe der Grundeigentümer die Ausgaben für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, noch zieht sie daraus mehr Vorteile als die Gesamtheit der Bevölkerung. Als Zweck- 154 12 /32 Landwirtschaft PVG 2003