So ist es gemäss Art. 93 und 95 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes insbesondere Aufgabe der Kantone, an Meliorationen und landwirtschaftliche Gebäude zusätzlich zu den Bundessubventionen Beiträge zu leisten. Mit Blick darauf, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Strukturförderung nach dem Gesagten um ein allgemeines Staatsziel auch der Kantone handelt, erscheint die in Art. 50bis MG getroffene Beschränkung der Abgabepflichtigen auf ihr Bauland überbauende Grundeigentümer als unhaltbar. Zunächst erfüllt die Abgabe nicht die Voraussetzungen für eine Kostenanlastungssteuer.