104 Abs. 4 BV setzt der Bund dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein. Landwirtschaftliche Strukturpolitik wird demnach von der Verfassung zur allgemeinen Staatsaufgabe erhoben. Deren Erfüllung obliegt zwar hauptsächlich dem Bund, aber nicht ausschliesslich. So ist es gemäss Art. 93 und 95 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes insbesondere Aufgabe der Kantone, an Meliorationen und landwirtschaftliche Gebäude zusätzlich zu den Bundessubventionen Beiträge zu leisten.